Einem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften unter anderem dann zu, wenn bei Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung ein Vertrag abgeschlossen oder zumindest der Abschluss vorbereitet bzw. in die Wege geleitet wurde. Der Abschluss eines Darlehensvertrages findet auch dann im Rahmen einer Haustürsituation statt, wenn eine vom Darlehensvermittler gewonnene Privatperson ihre Wohnung als Verhandlungsort zur Verfügung stellt. Daher kann ein Verbraucher den in einer solchen Situation unterschriebenen Darlehensvertrag nach § 312 Abs. 1 S. 1. Nr. 1 BGB widerrufen.
Urteil des BGH vom 15.11.2004, II ZR 375/02, Pressemitteilung des BGH