Wer nach dem gewaltsamen Tod seines Lebenspartners die Betreuung der gemeinsamen nichtehelichen Kinder übernimmt und dafür auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, muss eine Versorgungsleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beanspruchen können. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde eines nichtehelichen Vaters und gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.03.2006 eine verfassungsgemäße Neuregelung des Gesetzes zu treffen.
Beschluss vom 09.11.2004, Az.: 1 BvR 684/98